Gebühren
Für die Tätigkeit eines gerichtlich zugelassenen Rentenberaters entstehen Gebühren, die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt sind. Für die Erstberatung beträgt die Gebühr gemäß § 34 RVG 260 € zzgl. MwSt.
Die Finanzämter erkennen Rechtsberatungs- und Prozesskosten sowie an Rentenberater gezahlte Honorare, die im Zusammenhang mit Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus privaten Rentenversicherungen sowie der betrieblichen Altersversorgung stehen, als Werbungskosten an (BdF IV B 5-S 2255-357/97).